Wichtige Anliegerpflichten in der Herbst- und Winterzeit 🍂❄️
Sehr geehrte Anwohnerinnen und Anwohner,
mit dem Beginn der kalten Jahreszeit weisen wir alle Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken ("Vorder- und Hinterlieger") erneut auf ihre Pflichten zur Reinhaltung, Sicherung und Gewährleistung der Verkehrssicherheit hin. Diese Pflichten sind in den kommunalen Reinigungs- und Sicherungsverordnungen der Gemeinden Aufseß, Plankenfels und der Stadt Hollfeld festgeschrieben und basieren auf dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) sowie der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach deutschem Recht.
Da die inhaltlichen Pflichten zur Reinigung und Sicherung in allen drei Verordnungen identisch sind, gelten die folgenden Regelungen einheitlich:
1. ganzjährige Pflichten für Anlieger
Unabhängig von den Herbst- und Winterdienstpflichten sind die Anlieger nach der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) verpflichtet, Hecken, Sträucher und Bäume auf ihrem Grundstück regelmäßig so zurückzuschneiden, dass der öffentliche Verkehrsraum (das Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigt wird. Dies ist ganzjährig relevant, dient aber im Herbst/Winter insbesondere der Sicherheit und der vollen Funktion der Beleuchtung.
Gehwege und Radwege: Der Bewuchs muss bis zu einer lichten Höhe von mindestens 2,50 Metern (Besser wären 4m) über dem Weg beseitigt werden.
Fahrbahnen: Über der Fahrbahn ist eine lichte Höhe von mindestens 4,50 Metern (Besser wären 6m) freizuhalten.
Laternen und Verkehrszeichen: Der Rückschnitt muss gewährleisten, dass Straßenlaternen nicht verdeckt werden und Verkehrszeichen für alle Teilnehmer gut sichtbar bleiben.
Kehren und Unratbeseitigung: Nach Bedarf kehren und Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat entfernen. Dieser Unrat ist, soweit möglich, über übliche Hausmülltonnen oder Wertstoffcontainer zu entsorgen. Entsprechendes gilt für die Beseitigung von Unrat auf Grünstreifen
Pflanzenwuchs: Die Gehwege, Straßen, Entwässerungsrinnen und Entwässerungseinläufe sind von Gras, Unkraut, Moos, Laub und sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit diese aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wachsen.
Freihaltung der Entwässerung: Insbesondere nach einem Unwetter und bei Tauwetter sind die Abflussrinnen und Kanaleinläufe entlang der Grundstücksgrenze freizumachen.
Totholzbeseitigung/Beseitigung toter Bäume (Zusätzlicher Hinweis): Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf die Standsicherheit und Gesundheit von Bäumen, besonders wenn diese an öffentlichen Straßen und Wegen stehen. Aktuell kommt es deutschlandweit häufiger zu schweren Unfällen durch herabfallendes Totholz. Daher möchten wir Sie bitten, die Wintermonate zu nutzen und Ihre Bäume und Sträucher, auch in Ihren an Straßen angrenzenden Wäldern, am besten durch einen Fachmann beurteilen zu lassen und Totholz zu entfernen.
Wer dieser Abwehrpflicht nicht nachkommt, muss mit der Aufforderung zum Rückschnitt durch die Gemeinde rechnen. Bei einer Nichtbeachtung kann die Gemeinde den Rückschnitt auf Kosten des Anliegers veranlassen (Ersatzvornahme).
2. Pflichten im Herbst (Laubbeseitigung)
Zur Vermeidung von Unfällen durch Rutschgefahr sind Anlieger verpflichtet, das herabfallende Laub auf den Gehwegen und Reinigungsflächen zu entfernen:
Entfernungspflicht: Kehricht, Schlamm, sonstiger Unrat und insbesondere Laub sind zu beseitigen, wenn die Situation – besonders bei feuchter Witterung – als verkehrsgefährdend einzustufen ist.
Regelmäßigkeit: Die Reinigungsarbeiten sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal in der Woche, jeweils am Samstag, durchzuführen.
Entsorgungsverbot: Es ist untersagt, Laub, Schlamm, Eis oder Schnee in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächten oder offenen Abzugsgräben abzuladen.
3. Pflichten im Winter (Räum- und Streupflicht)
Die Gehbahnen (Gehwege oder, wo diese fehlen, ein 1 Meter breiter Streifen am Straßenrand ) müssen bei Schnee, Reif oder Eisglätte gesichert werden:
Zeitraum: Die Sicherungsmaßnahmen beginnen an Werktagen um 7:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen um 8:00 Uhr.
Dauer: Die Pflicht zur Sicherung besteht bis 20:00 Uhr und ist so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.
Streumittel: Es dürfen nur geeignete abstumpfende Stoffe wie Sand oder Splitt verwendet werden.
Tausalz: Die Verwendung von Tausalz oder ätzenden Mitteln ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen gelten lediglich an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen oder starken Steigungen.
Räumgut: Geräumter Schnee und Eisreste sind so zu lagern, dass sie den Verkehr nicht gefährden oder behindern und Abflussrinnen freigehalten werden.
4. Folgen bei Pflichtverletzung (Abweichung)
Die Nichterfüllung der Reinigungs- und Sicherungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Darüber hinaus haften Anlieger bei Unfällen, die auf vernachlässigte Pflichten zurückzuführen sind, zivilrechtlich.
Während die Verordnungen der Stadt Hollfeld und der Gemeinde Plankenfels für Verstöße eine Geldbuße von bis zu fünfhundert Euro (€ 500) vorsehen, kann ein Verstoß in der Gemeinde Aufseß mit einer Geldbuße von bis zu eintausend Euro (€ 1.000) belegt werden.
Bitte kommen Sie Ihren Pflichten nach, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Nutzen Sie die Wintermonate, um die Lichtraumprofile fachgerecht herzustellen.









