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Abgrabung; Vorlage von Unterlagen zur genehmigungsfreien Abgrabung

Ansprechpartner

Abteilung 3 Bauamt

 

Allgemeine Informationen

Liegt ihr Abgrabungsvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält, kann es genehmigungsfrei sein.

Beschreibung

 

Liegt ihr Abgrabungsvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält, kann es unter bestimmten Voraussetzungen (siehe „Voraussetzungen“) genehmigungsfrei sein.

 

Dennoch müssen die für einen Abgrabungsantrag erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Die Gemeinde kann jedoch binnen eines Monats nach Einreichung eine vorläufige Untersagung beantragen.

 

Auch wenn das Vorhaben keiner Genehmigung bedarf, muss es alle zu beachtenden Vorschriften einhalten.

Voraussetzungen

 

Unter folgenden Voraussetzungen genügt für ein Abgrabungsverfahren die Einreichung der für einen Abgrabungsantrag erforderlichen Unterlagen, ohne dass eine Abgrabungsgenehmigung benötigt wird:

 

  • Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält,

  • für eine umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Abgrabung wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans durchgeführt,

  • die Abgrabung widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans und örtlichen Bauvorschriften nicht und

  • die Erschließung ist gesichert.

 

Die Gemeinde kann jedoch bei der unteren Abgrabungsbehörde eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen.

Besondere Hinweise

 

 

Sofern Ihr Abgrabungsvorhaben keiner Genehmigung bedarf, sind Sie selbst dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit vorliegen und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Beachten Sie, dass Sie den Abgrabungsbeginn spätestens eine Woche vorher bei der unteren Abgrabungsbehörde anzeigen müssen.

 

Es gibt grundsätzlich keine Fristen.

 

Wollen Sie mit der Ausführung aber erst mehr als vier Jahre, nachdem die Abgrabung zulässig geworden ist, beginnen, müssen Sie erneut die erforderlichen Unterlagen einreichen.

 

Rechtsbehelf

 

Beantragt die Gemeinde die vorläufige Untersagung, können Sie hiergegen keinen Rechtsbehelf einlegen, da es sich um ein reines Verwaltungsinternum handelt. Gegen den Bescheid der unteren Abgrabungsbehörde über die vorläufige Untersagung können Sie beim Verwaltungsgericht vorgehen.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • aktueller Katasterauszug

  • Lageplan(M 1 : 1.000 oder 1 : 5.000)

  • Bauzeichnungen

  • Baubeschreibung (Formblatt siehe unter "Formulare")

  • gegebenenfalls weitere Unterlagen
     

    Je nach beantragter Abgrabung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Dies insbesondere dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.


Bearbeitungsdauer

Beantragt die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen eine vorläufige Untersagung, dürfen Sie mit der Ausführung beginnen.

Gebühren

keine


Formulare

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