Geburtsurkunde; Beantragung
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Bauhof Gemeinde AufseßAllgemeine Informationen
Wenn Sie einen Nachweis über Ihre Geburt benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Geburtsurkunde beantragen.
Beschreibung
Die Geburtsurkunde beweist die Geburt eines Menschen, seine Vor- und Familiennamen sowie die Angaben zu den Eltern.
Ihre Geburtsurkunde erhalten Sie nur beim Standesamt Ihres Geburtsortes. Das Standesamt stellt sie aus dem Geburtenregister aus.
Die Geburtsurkunde enthält folgende Angaben:
Vornamen, Geburtsname und Geschlecht des Kindes
Tag und Ort der Geburt
Vor- und Familiennamen der Eltern
Folgende Angaben werden auf Ihren Wunsch hin nicht aufgenommen:
Geschlecht
Vor- und Familiennamen der Eltern
Zu den Personenstandsurkunden können auf Wunsch auch mehrsprachige Formulare ausgestellt werden, so dass diese im europäischen Ausland keiner Übersetzung mehr bedürfen.
Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
Neben der Geburtsurkunde gibt es den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister. Diesen brauchen Sie beispielsweise für eine Eheschließung.
Dieser ist eine Kopie des beim Standesamt geführten Geburtsregistereintrags beziehungsweise bei elektronisch geführten Registern ein Ausdruck davon.
Er enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung.
Mehrsprachige Geburtsurkunde
Sie können diese im Ausland ohne Übersetzung verwenden.
Sie gilt in allen Staaten, die dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern angehören (siehe Personenstandsrecht - Übereinkommen - Nr. 16: Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern).
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:
Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
Eheleute und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
Vorfahren und Abkömmlinge (zum Beispiel Kinder, Enkelkinder)
Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
Fristen
Geburtsurkunden und beglaubigte Registerausdrucke können nur bis zu einer Frist von 110 Jahren aus den Geburtenregistern nach der Beurkundung in den Registern bei den Standesämtern erteilt werden. In anderen Fällen ist das Archiv der Kommune zuständig, zu dem das Standesamt gehört.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Notwendige Unterlagen
Bei der Antragsstellung müssen Sie einreichen:
Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie),
bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch einen Vertreter:
schriftliche Vollmacht der berechtigten Person,
deren Personalausweis (Original oder beglaubigte Kopie) oder
Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) und
den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters
für andere Personen: gegebenenfalls einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses.
Bearbeitungsdauer
in der Regel 2 bis 10 TageGebühren
Gebühr für eine Geburtsurkunde: 12,00 EUR
Gebühr für einen beglaubigten Ausdruck: 12,00 EUR
Gebühr für eine mehrsprachige Geburtsurkunde: 12,00 EUR
Gebühr für die Ausstellung einer Übersetzungshilfe (mehrsprachiges Formular gemäß Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 2016/1191): 12,00 EUR
Geburtsurkunde